PhysProf - Lizenzbedingungen - Lizenz - Physik - Programm

PhysProf - Physik-Software - Lizenzbedingungen

PhysProf - Physikprogramm mit Animationen - Lizenzbedingungen
 

PhysProf - Lizenzbedingungen

 
Zwischen der Firma ReduSoft Ltd., Mühlbergring 45, D-88339 Bad Waldsee, im folgenden Urheber genannt, und dem Lizenznehmer der Software PhysProf 1.1 wird ein Software-Lizenzvertrag unter Einschluss der folgenden allgemeinen Lizenzbedingungen geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete, oder zum Download bereit gestellte Computerprogramm PhysProf 1.1, einschließlich der Hilfsprogramme, Programmbibliotheken, Beispieldateien, Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material - nachfolgend zusammenfassend auch Software genannt, die der Lizenznehmer vom Hersteller, oder seinem Anbieter (Händler, Verkäufer, Lieferant) erwirbt.

§ 2 Urheberrechte

1. Die Software ist durch Urheberrechtsgesetze, Bestimmungen über internationales Urheberrecht, sowie andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Urheber haben möglicherweise Patente oder schwebende Patente auf Applikationen, Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte, die diese Software schützen. Die Urheber behalten sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte, sowie auch nicht ausdrücklich erwähnte Rechte, an der Software vor. Alle Rechte liegen bei den Urhebern oder deren Lieferanten.

2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software wie jedes andere durch das Urheberrecht geschützte Material zu behandeln, unbeschadet der Möglichkeit der Vervielfältigung um Mehrfachnutzung im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Vorschriften.

§ 3 Besondere Beschränkungen

Es ist dem Lizenznehmer untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von ReduSoft Ltd. die Software, oder das zugehörige schriftliche Material an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten zugänglich zu machen, die Software abzuändern, zu übersetzen, zu dekompilieren oder zu deassemblieren, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, das Material abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.

§ 4 Inhaberschaft an Rechten

Der Lizenznehmer erhält nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Weiterhin erhält er das in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsrecht. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. ReduSoft Ltd. behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

§ 5 Vervielfältigung

Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Registriernummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software verbundener Form zu kopieren oder andersweitig zu vervielfältigen. Dem Lizenznehmer ist es jedoch gestattet, die Software als nicht registrierte Version (Demoversion) ohne Freischaltungsschlüssel auf beliebig vielen Rechnern zu installieren und/oder an Dritte weiterzugeben.

§ 6 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

1. Der Lizenznehmer darf die Software auf der ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der registrierten, freigeschalteten Vollversion der Software auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

2. Der Einsatz der überlassenen Software als Einzellizenz innerhalb eines Netzwerkes, oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Lizenznehmer die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden, oder entsprechend der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Rechner Lizenzen (Mehrplatzlizenz) erwerben.

3. Erwirbt der Lizenznehmer (Schule, Hochschule, öffentliche Einrichtung, Behörde) eine Mehrplatzlizenz zur Nutzung des Programms im Netzwerkeinsatz, so gewährt ReduSoft Ltd. im Rahmen dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem Server und der in der Lizenz schriftlich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zu benutzen.

Diese Mehrplatzlizenz (Schullizenz) erlaubt die Nutzung des Programms auf einer in den Lizenzbedigungen angegebenen Anzahl von Computern einer Schule, Hochschule, öffentlichen Einrichtung oder Behörde. Die der erworbenen Mehrplatzlizenz zugeordnete Anzahl von Arbeitsplätzen beinhaltet die Zahl der von Lehrkräften auf privaten Rechnern benutzten Lizenzen.

4. Erwirbt der Lizenznehmer (eingetragene Firma) eine Mehrplatzlizenz zur Nutzung des Programms im Netzwerkeinsatz (Firmenlizenz), so gewährt ReduSoft Ltd. im Rahmen dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem Server und der in der Lizenz schriftlich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zu benutzen.

Die Firmenlizenz erlaubt die Nutzung des Programms auf einer in den Lizenzbedigungen angegebenen Anzahl von Computern einer eingetragenen Firma. Eine private Nutzung der Firmenlizenz durch Mitarbeiter ist nicht zulässig.

5. Der Einsatz in einem Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Lizenzgebühren zulässig.

§ 7 Dekompilierung und Programmänderungen

1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die Anschrift des Herstellers ist dem Benutzerhandbuch oder der elektronischen Hilfe zu entnehmen.

2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen, ist unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und die Urheber trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung diese nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen haben, darf der Lizenznehmer den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Lizenznehmer die Beweislast.

3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Komponenten der Software zu entfernen oder voneinander zu trennen.

4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige, der Programmidentifikation dienende, Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

§ 8 Übertragung des Benutzungsschutzrechtes

1. Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von ReduSoft Ltd. und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Das gewerbsmäßige Verkaufen, Verschenken, Vermieten oder Verleihen der Software an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

2. Voraussetzung für die Weitergabe der Software ist, dass der Lizenznehmer die vollständige Software und alle Kopien (einschließlich aller Komponenten, der Medien und des gedruckten Materials) weitergibt und keine Bestandteile der Software zurückbehält. Der Empfänger muss den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags zustimmen.

3. Der Lizenznehmer ist im Falle der Weiterveräußerung oder Schenkung der lizensierten Software verpflichtet, den Urhebern den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers bzw. Beschenkten schriftlich mitzuteilen.

4. Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

§ 9 Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag läuft betreffend der Vollversionen und der Demoversionen der Software auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenznehmer eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Vertragsauflösung ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Originaldatenträger, sowie alle Kopien der Software, sämtliche zur Software gehörenden elektronischen und nicht-elektronischen Materialien/Dokumentationen sowie Kopien der Software zu vernichten. Auf Verlangen des Herstellers ist die vollständige Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Erklärung zu versichern.

§ 10 Schadensersatz bei Vertragsverletzung

Für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die ReduSoft Ltd. aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen, haftet der Lizenznehmer vollumfänglich, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten.

§ 11 Gewährleistung und Haftung

Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht ausgeschlossen werden. Somit ist der Gegenstand des Vertrages nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

Soweit die Urheber grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet sind, geschieht dies ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen.

1. Die Urheber übernehmen keinerlei Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt ReduSoft Ltd. keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt, oder mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse, trägt der Lizenznehmer. Das gleiche gilt für das, die Software begleitende, schriftliche und elektronische Material.

2. Mängel der lizensierten Software werden innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach entsprechender Mitteilung durch den Urheber behoben. Dies geschieht nach Wahl der Urheber durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

3. Die Urheber haften ausschliesslich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Gegenüber Kaufleuten wird die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Für direkte Schäden durch die Verwendung der lizensierten Software, sowie für Folgeschäden durch die Verwendung der lizensierten Software wird keinerlei Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere und ausdrücklich auch in Bezug auf Berechungs- und Darstellungsfehler der Software.

5. Für die unregistrierte Demoversion der Software wird keinerlei Haftung übernommen. Gewährleistung oder Garantieleistungen sind ausgeschlossen.

§ 11a Gewährleistung des Verkäufers


Die Regelungen hinsichtlich der Haftung der Urheber (§ 11) gelten entsprechend im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Lizenznehmer.

 

§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht


1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Lizenznehmer ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.

2. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Lizenznehmer gerügt werden.

3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

§ 13 Änderungen und Aktualisierungen

ReduSoft Ltd. ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. ReduSoft Ltd. ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Software registriert ist.

§ 14 Sonstiges

Sollte eine, oder mehrere der obigen allgemeinen Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen allgemeinen Lizenzbedingungen hiervon nicht berührt.

§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ReduSoft Ltd. steht es jedoch frei, auch das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers anzurufen.

ReduSoft Ltd.

Mühlbergring 45

D - 88339 Bad Waldsee
 

Registered Office: Winnington House,
2 Woodberry Grove,
Finchley, London, N12 0DR, UK
Companies House of Cardiff No. 5383427
Registered in England and Wales
 

Handelsregister Niederlassung: Amtsgericht Ulm - HRB 600547


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